Verwaltungsgerichtshof
09.09.1983
83/02/0163
GRS wie 2780/55 E 4. Februar 1958 VwSlg 4549 A/1958 RS 3
Die Umschreibung der im Spruch eines Straferkenntnisses als erwiesen angenommenen Tat kann hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltselemente (Ort der Begehung) nicht durch die Begründung des (Berufungs)Bescheides ergänzt werden.
ECLI:AT:VWGH:1983:1983020163.X03