Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1984

Geschäftszahl

83/01/0512

Rechtssatz

Bei der im Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG vorgesehenen einwöchigen Anfechtungsfrist handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist. Bei der Berechnung ihrer Einhaltung sind zufolge der Regelungen des Paragraph 169, ArbVG und des Paragraph 33, Absatz 3, AVG 1950 wie sonst nur bei prozessualen Fristen die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen (Hinweis E 25.6.1968, 0550/68, VwSlg 7376 A/1968).