Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.1984

Geschäftszahl

83/01/0399

Rechtssatz

Maßgebend für die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden ist, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, allein die Zuständigkeit zur Zeit der Erlassung des Bescheides. (Kein perpetuatio fori)