Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1984

Geschäftszahl

83/01/0334

Rechtssatz

Bei einer Maßnahme im Sinne des Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 3, ArbVG handelt es sich um eine solche, die die gesamte Arbeitnehmerschaft berührt. Die bloße Feststellung des Einigungsamtes, dass diese Maßnahme rechtswidrig getroffen worden ist, vermag ihre Rechtswirksamkeit nicht zu beseitigen; dies ist vielmehr nur auf Grund einer Verfügung des Einigungsamtes möglich, die faktisch installierte Anlage zu entfernen (Hinweis E 15.2.1977, 0597/76, E VfGH 16.10.1976, 69/76, VfSlg 7912).

Beachte

Besprechung in:

DRdA 1987, S 125;