Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1985

Geschäftszahl

83/01/0234

Rechtssatz

Die Herabsetzung der monatlichen Nettobezüge von S 50.000.- auf S 27.791,60 bedeutet eine schwere Beeinträchtigung der wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers.