Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1983

Geschäftszahl

83/01/0222

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1198/69 B 8. September 1969 VwSlg 7626 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Ist in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf Grund einer Gemeindeordnung als letzte Behörde, die im ordentlichen Rechtsmittelzug (Paragraph 63, AVG) angerufen werden kann, nicht das oberste Gemeindeorgan, der Gemeinderat, bestimmt, so muss, wenn die oberste Berufungsbehörde ihrer Entscheidungspflicht (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) nicht nachkommt, vor Erhebung der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 132, B-VG der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Gemeinderat als sachlich zuständige Oberbehörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG verlangt worden sein. Erst wenn auch der Gemeinderat seiner Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG nicht entsprochen hat, ist eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 132, B-VG zulässig.