Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1985

Geschäftszahl

83/01/0073

Rechtssatz

Von einer Mandatsausübung im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, ArbVG kann auch dann gesprochen werden, wenn dem einzelnen Interventionsakt eines Betriebsratsmitgliedes zwar die Legitimation im Sinne des Paragraph 71, ArbVG fehlt, das intervenierende Mitglied des Betriebsrates aber sich nach den Begleitumständen des Einzelfalles für befugt erachten konnte, einzuschreiten.