Verwaltungsgerichtshof
11.09.1985
83/01/0073
Von einer Mandatsausübung im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, ArbVG kann auch dann gesprochen werden, wenn dem einzelnen Interventionsakt eines Betriebsratsmitgliedes zwar die Legitimation im Sinne des Paragraph 71, ArbVG fehlt, das intervenierende Mitglied des Betriebsrates aber sich nach den Begleitumständen des Einzelfalles für befugt erachten konnte, einzuschreiten.