Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1983

Geschäftszahl

83/01/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1099/53 E 27. April 1956 RS 4

Stammrechtssatz

Ob Irreführungsabsicht vorliegt, entzieht sich als interner Willensvorgang der unmittelbaren menschlichen Erkenntnis. Das Vorliegen einer solchen Absicht kann daher nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen erschlossen werden. Diese Umstände sind von der Verwaltungsbehörde im Rahmen des ihr zustehenden Rechtes der freien Beweiswürdigung festzustellen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

83/01/0003

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1983010002.X03