Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1983

Geschäftszahl

83/01/0002

Rechtssatz

Eine "Erschleichung" der österreichischen Staatsbürgerschaft liegt nicht vor, wenn zwar der Bewerber im Absuchen behauptet hat, gegen ihn sei kein Strafverfahren anhängig, obwohl ihm bekannt war, dass gegen ihn ein ausländischer Haftbefehl durch ein Gericht erlassen worden war, die Behörde aber keine amtswegigen Ermittlungen darüber geführt hat, ob gegen den Einbürgerungswerber ein ausländisches Strafverfahren anhängig war (Hinweis E 7.12.1953, 0673/53).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

83/01/0003

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1983010002.X01