Verwaltungsgerichtshof
09.03.1983
83/01/0002
Eine "Erschleichung" der österreichischen Staatsbürgerschaft liegt nicht vor, wenn zwar der Bewerber im Absuchen behauptet hat, gegen ihn sei kein Strafverfahren anhängig, obwohl ihm bekannt war, dass gegen ihn ein ausländischer Haftbefehl durch ein Gericht erlassen worden war, die Behörde aber keine amtswegigen Ermittlungen darüber geführt hat, ob gegen den Einbürgerungswerber ein ausländisches Strafverfahren anhängig war (Hinweis E 7.12.1953, 0673/53).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
83/01/0003
ECLI:AT:VWGH:1983:1983010002.X01