Verwaltungsgerichtshof
08.06.1984
82/17/0152
Bei großen Liegenschaften (hier: 11644 m/2) obliegt es den Abgabenbehörden, bei der auf der Grundlage des Paragraph 52, Absatz 2, BewG vorzunehmenden Prüfung der Aufschließungskomponenten auch festzustellen, ob einer Verbauung der Parzellen (im Hinblick auf Bestimmungen des Landschaftsrechtes und Naturschutzrechtes) etwa öffentlichrechtliche Hindernisse entgegenstehen würden und ob überhaupt eine ausreichende Nachfrage nach solchen Parzellen bestünde.