Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1985

Geschäftszahl

82/17/0149

Rechtssatz

Die Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften hat nicht die Nichtigkeit der von der zuständigen Behörde erlassenen Bescheide, sondern lediglich deren Rechtswidrigkeit zur Folge, welche durch die Rechtskraft des Bescheides geheitl wird.