Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1985

Geschäftszahl

82/17/0149

Rechtssatz

Am Bescheidcharakter einer vom Gemeinderat erteilten Abgabennachsicht ändert nichts der Umstand, daß hiefür der Gemeindevorstand zuständig gewesen wäre.