Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1985

Geschäftszahl

82/17/0147

Rechtssatz

Aus der Tatsache, daß eine Person Zulassungsbesitzer eines PKW mit inländischen Kennzeichen ist, kann noch nicht verläßlich auf die Beibehaltung eines Wohnsitzes im Inland geschlossen werden. Gleiches gilt für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes (Hinweis E 2.10.1957, 2364/56 VwSlg 1705 F/1957).