Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1985

Geschäftszahl

82/17/0147

Rechtssatz

Daß jemand jederzeit über eine eigene Schlafstelle bzw über notwendige Behältnisse verfügen kann, sagt über das Kriterium des tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthaltes nichts aus.