Verwaltungsgerichtshof
04.10.1985
82/17/0147
Seinen gewöhnlichen Aufenthalt iSd DevG hat jemand dort, wo er sich (und zwar tatsächlich, vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, JN) unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgebend ist also - im Gegensatz zum Wohnsitz - nicht die Absicht der dauernden Niederlassung (subjektives Kriterium), sondern der Aufenthalt unter solchen Umständen, die auf einen längeren, wenn auch nicht notwendigerweise dauernden Aufenthalt schließen lassen (objektives Kriterium).