Verwaltungsgerichtshof
23.10.1985
82/17/0065
Mit der Einantwortung tritt die Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) des Erben nach dem Erblasser ein. Die Einantwortung bewirkt den Rechtsübergang eo ipso, sodaß es keiner Übertragungsakte bedarf. Dies gilt jedenfalls mangels ausdrücklicher entgegengesetzter Regelung auch im Anwendungsbereich des Slbg AnliegerleistungsG.