Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1985

Geschäftszahl

82/17/0065

Rechtssatz

Mit der Einantwortung tritt die Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) des Erben nach dem Erblasser ein. Die Einantwortung bewirkt den Rechtsübergang eo ipso, sodaß es keiner Übertragungsakte bedarf. Dies gilt jedenfalls mangels ausdrücklicher entgegengesetzter Regelung auch im Anwendungsbereich des Slbg AnliegerleistungsG.