Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1983

Geschäftszahl

82/17/0037

Rechtssatz

BAUGRUBENAUSHUBMATERIAL ist NICHT BAUSCHUTT und andere Abbruchmaterialien, die bei der Demolierung von Gebäuden anfallen, sind dagegen SCHON unter die Begriffe "Müll" oder "Altstoffe und Abfallstoffe" iSd Paragraph 2, Ziffer 7, StVBG subsumierbar (Hinweis E 18.9.1978, 2416/77).