Verwaltungsgerichtshof
10.06.1983
82/17/0037
BAUGRUBENAUSHUBMATERIAL ist NICHT BAUSCHUTT und andere Abbruchmaterialien, die bei der Demolierung von Gebäuden anfallen, sind dagegen SCHON unter die Begriffe "Müll" oder "Altstoffe und Abfallstoffe" iSd Paragraph 2, Ziffer 7, StVBG subsumierbar (Hinweis E 18.9.1978, 2416/77).