Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1985

Geschäftszahl

82/17/0021

Rechtssatz

Der mitbeteiligten Partei gebührt der Ersatz des Schriftsatzaufwandes unabhängig davon, ob die von ihr geltend gemachten Umstände bereits in der Gegenschrift der belangten Behörde ins Treffen geführt worden waren.