Verwaltungsgerichtshof
04.10.1985
82/17/0021
Der Umstand, daß der Bfrin durch Regierungsbeschluß Strukturhilfe zugesagt wurde, deutet darauf hin, daß durch die Zahlung der fälligen Abgabenschuldigkeiten die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens nicht ernstlich in Frage gestellt ist (Hinweis E 20.3.1969, 524/68).