Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1985

Geschäftszahl

82/17/0021

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Bfrin durch Regierungsbeschluß Strukturhilfe zugesagt wurde, deutet darauf hin, daß durch die Zahlung der fälligen Abgabenschuldigkeiten die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens nicht ernstlich in Frage gestellt ist (Hinweis E 20.3.1969, 524/68).