Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1985

Geschäftszahl

82/17/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0197 E 1. März 1983 VwSlg 5763 F/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem personellen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, kann nicht durch Nachsicht nach Paragraph 236, Absatz eins, BAO behoben werden. Ob das betreffende Gesetz (hier: "AtomsperrG Bundesgesetzblatt 676 aus 1978,) ein Abgabengesetz ist oder nicht, ist dabei ohne Bedeutung. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Teil der Rechtsunterworfenen, bei dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ein größerer oder kleinerer ist. Es müßten vielmehr, um "Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles" herzustellen, zu den unmittelbaren Folgen einer gesetzgeberischen Maßnahme in den subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegene Elemente treten, aus denen sich ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den in jenem subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt (Stoll, Handbuch 1980, S 583 f).