Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1985

Geschäftszahl

82/17/0021

Rechtssatz

Die Nachsicht von Gemeindeabgaben obliegt unter allen Umständen dem Gemeinderat, falls die Höhe des abzuschreibenden Betrages 0,5 v. H. der Gesamteinnahmen des Voranschlages des jeweiligen Haushaltsjahres übersteigt.