Verwaltungsgerichtshof
04.10.1985
82/17/0021
Die Nachsicht von Gemeindeabgaben obliegt unter allen Umständen dem Gemeinderat, falls die Höhe des abzuschreibenden Betrages 0,5 v. H. der Gesamteinnahmen des Voranschlages des jeweiligen Haushaltsjahres übersteigt.