Verwaltungsgerichtshof
27.10.1983
82/16/0158
Es könnte nur eine eine Willenserklärung der Wohnungseigentumswerber zur GEMEINSAMEN Errichtung der GESAMTEN ANLAGE unter GEMEINSAMER Tragung des GESAMTEN Risikos und GEMEINSAMER Erteilung der hiezu erforderlichen Aufträge eine Bauherrneigenschaft des Beschwerdeführers (Liegenschaftseigentümer) begründen, wenn ein Wohnhaus durch ein einheitliches Bauvorhaben neu geschaffen wird (Hinweis E 16.9.1982, 81/16/0117).
Besprechung in:
AnwBl 1984/11, S 557;