Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1983

Geschäftszahl

82/16/0158

Rechtssatz

Es könnte nur eine eine Willenserklärung der Wohnungseigentumswerber zur GEMEINSAMEN Errichtung der GESAMTEN ANLAGE unter GEMEINSAMER Tragung des GESAMTEN Risikos und GEMEINSAMER Erteilung der hiezu erforderlichen Aufträge eine Bauherrneigenschaft des Beschwerdeführers (Liegenschaftseigentümer) begründen, wenn ein Wohnhaus durch ein einheitliches Bauvorhaben neu geschaffen wird (Hinweis E 16.9.1982, 81/16/0117).

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1984/11, S 557;