Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1983

Geschäftszahl

82/16/0158

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3670/80 E 3. Dezember 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, wenn sich die Abgabenbehörde an der nach dem WBFGesetz 1968 für die Förderung von Kleinwohnungen und Mittelwohnungen allgemein geltenden Nutzflächengröße von höchstens 130 m/2 orientieren.