Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1983

Geschäftszahl

82/16/0158

Rechtssatz

Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes stellen keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe in Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG 1965 dar und sind unbeachtlich (Hinweis auf E 29.3.1982, 81/12/0194).