Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1983

Geschäftszahl

82/16/0158

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1401/62 E 8. April 1963 VwSlg 2844 F/1963 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen wegen neu hervorgekommener Tatsachen ist nicht davon abhängig, daß die bisherige Unkenntnis der Finanzbehörde von dieser Tatsache unverschuldet war. Die Wiederaufnahme ist also ua auch dann zulässig, wenn ein Akt über eine Rechtsgeschäftsgebühr, der eine für ein späteres Grunderwerbsteuerverfahren maßgebende Tatsache enthält, abgelegt worden ist und bei der späteren Bemessung der Grunderwerbsteuer durch das gleiche Finanzamt nicht vorgelegen ist.