Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1984

Geschäftszahl

82/16/0153

Rechtssatz

Das Gesetz macht hinsichtlich des Beginnes der im Paragraph 18, Absatz eins, GrEStG 1955 genannten Frist keinen Unterschied dergestalt, daß es dabei auf den Ort des Vertragsabschlusses bzw darauf ankäme, ob dieser Ort im Inland oder im Ausland gelegen ist.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1985/5, S 269;