Verwaltungsgerichtshof
12.04.1984
82/16/0153
Das Gesetz macht hinsichtlich des Beginnes der im Paragraph 18, Absatz eins, GrEStG 1955 genannten Frist keinen Unterschied dergestalt, daß es dabei auf den Ort des Vertragsabschlusses bzw darauf ankäme, ob dieser Ort im Inland oder im Ausland gelegen ist.
Besprechung in:
AnwBl 1985/5, S 269;