Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1983

Geschäftszahl

82/16/0143

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/16/0171 E 20. Jänner 1983 VwSlg 5749 F/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Erwerb von Liegenschaftsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, kann nur von der Eigentümergemeinschaft der Auftrag zur Errichtung eines Wohnhauses erteilt werden wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist (Hinweis E 24.4.1980, 177/79, E 17.6.1982, 1283/79, E 16.9.1982, 81/16/0117). Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer kann rechtlich über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres Willensentschlusses verfügen (Hinweis E 14.9.1972, 1741/71, VwSlg 4425 F/1972 und E 3.9.1975, 1603/73). Befindet sich das gegenständliche Wohnhaus zur Zeit des Kaufvertragsabschlusses über den Liegenschaftsanteil bereits im Bau, dann kann der Käufer einer allenfalls bestanden habenden Eigentümergemeinschaft, die seinerzeit den Bauauftrag erzeilt haben könnte, nicht zeitgerecht angehört haben.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

82/16/0144

82/16/0145

82/16/0146

82/16/0150

82/16/0148

82/16/0149

82/16/0147

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1982160143.X06