Verwaltungsgerichtshof
17.02.1983
82/16/0143
GRS wie 81/16/0171 E 20. Jänner 1983 VwSlg 5749 F/1983 RS 1
Beim Erwerb von Liegenschaftsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, kann nur von der Eigentümergemeinschaft der Auftrag zur Errichtung eines Wohnhauses erteilt werden wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist (Hinweis E 24.4.1980, 177/79, E 17.6.1982, 1283/79, E 16.9.1982, 81/16/0117). Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer kann rechtlich über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres Willensentschlusses verfügen (Hinweis E 14.9.1972, 1741/71, VwSlg 4425 F/1972 und E 3.9.1975, 1603/73). Befindet sich das gegenständliche Wohnhaus zur Zeit des Kaufvertragsabschlusses über den Liegenschaftsanteil bereits im Bau, dann kann der Käufer einer allenfalls bestanden habenden Eigentümergemeinschaft, die seinerzeit den Bauauftrag erzeilt haben könnte, nicht zeitgerecht angehört haben.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
82/16/0144
82/16/0145
82/16/0146
82/16/0150
82/16/0148
82/16/0149
82/16/0147
ECLI:AT:VWGH:1983:1982160143.X06