Verwaltungsgerichtshof
17.02.1983
82/16/0143
GRS wie 3798/80 E 17. Dezember 1981 RS 7
Auch eine Personenverschiedenheit zwischen dem Verkäufer des Grundstücksanteiles und dem Bauführer hindert die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage dann nicht, wenn die Abreden über den Kauf des Grundstücksanteiles und über die Betrauung mit der Errichtung eines Wohnhauses - wirtschaftlich gesehen - eine Einheit bilden (Hinweis E 29.1.1975, 607-633/74, VwSlg 4783 F/1975) und wenn der wohnverstandene Vertragswille (Paragraph 914, ABGB) auf den Erwerb einer fertigen Wohnung samt
ideellen Grundanteil gerichtet war (Hinweis E 18.2.1977, 105/76 ua, E 17.2.1978, 728/76, E 3.7.1979, 579/77 und E 7.5.1981, 1064/80). Dies insbesondere dann, wenn der Bauführer auf Grund einer mit dem Liegenschaftseigentümer getroffenen Vereinbarung die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück erlangt hatte. In einem solchen Fall ist es auch nicht rechtswidrig, sowohl die Grundkosten als auch die Baukosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (Hinweis E 6.9.1973, 1512/74, VwSlg 4569 F/1973, E 29.1.1975, 607-633/74, VwSlg 4783 F/1975 und E 24.4.1980, 177/79).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
82/16/0144
82/16/0145
82/16/0146
82/16/0150
82/16/0148
82/16/0149
82/16/0147
ECLI:AT:VWGH:1983:1982160143.X03