Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1984

Geschäftszahl

82/16/0140

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1510/72 E 14. Dezember 1972 VwSlg 4472 F/1972 RS 1

Stammrechtssatz

Bei den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG angeführten Erwerbsvorgängen entsteht die Steuerschuld erst mit der Aufgabe des begünstigten Zwecks oder mit Ablauf von 8 Jahren nach dem Erwerbsvorgang, sofern innerhalb dieser Zeit der begünstigte Zweck nicht erfüllt wurde. Daher beginnt auch die in Paragraph 207, BAO

und Paragraph 208, BAO normierte Verjährungsfrist erst von diesem Zeitpunkt an zu laufen.