Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1983

Geschäftszahl

82/16/0123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/16/0060 E 6. Mai 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Die Vorschriften des Paragraph 20, GrEStG 1955 setzen voraus, daß die Steuerschuld iSd Paragraph 16, GrEStG 1955 bereits entstanden ist. Für einen Erwerbsvorgang, dessen Wirksamkeit gemäß den Paragraphen 2, 15, des Slbg GVG von der - dann versagten - Zustimmung der Grundverkehrsbehörde abhängig war, konnte eine Steuerschuld überhaupt nicht entstehen. Paragraph 20, GrEStG 1955 ist daher unanwendbar.