Verwaltungsgerichtshof
20.01.1983
82/16/0123
GRS wie 81/16/0060 E 6. Mai 1982 RS 2
Die Vorschriften des Paragraph 20, GrEStG 1955 setzen voraus, daß die Steuerschuld iSd Paragraph 16, GrEStG 1955 bereits entstanden ist. Für einen Erwerbsvorgang, dessen Wirksamkeit gemäß den Paragraphen 2, 15, des Slbg GVG von der - dann versagten - Zustimmung der Grundverkehrsbehörde abhängig war, konnte eine Steuerschuld überhaupt nicht entstehen. Paragraph 20, GrEStG 1955 ist daher unanwendbar.