Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1983

Geschäftszahl

82/16/0123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0602/74 E 23. Jänner 1976 VwSlg 4931 F/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Die Pflicht zur Entrichtung von Grunderwerbsteuer knüpft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 an das Verpflichtungsgeschäft und nicht an das Erfüllungsgeschäft an (Hinweis E VS 9.12.1971,112/71). Die Ansicht, daß ein Übereignungsanspruch nur dann anzunehmen sei, wenn bereits ein verbücherungsfähiger

Kaufvertrag vorliege, ist daher verfehlt.