Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1984

Geschäftszahl

82/16/0114

Rechtssatz

Mangels Einflußmöglichkeit der Beschwerdeführer auf die Gesamtplanung und infolge Fehlens gemeinsamen Handelns der Miteigentümergemeinschaft ist es nicht rechtswidrig, davon auszugehen, daß es nicht die Beschwerdeführer waren, die die fraglichen Wohnstätten geschaffen hatten.