Verwaltungsgerichtshof
13.12.1984
82/16/0114
Mangels Einflußmöglichkeit der Beschwerdeführer auf die Gesamtplanung und infolge Fehlens gemeinsamen Handelns der Miteigentümergemeinschaft ist es nicht rechtswidrig, davon auszugehen, daß es nicht die Beschwerdeführer waren, die die fraglichen Wohnstätten geschaffen hatten.