Verwaltungsgerichtshof
20.09.1984
82/16/0105
GRS wie 81/13/0150 E 16. Februar 1983 RS 2
Vor Erlassung eines Aufhebungsbescheides gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO muß der Sachverhalt, aus dem sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides ergibt, einwandfrei geklärt sein (Hinweis E 12.1.1978, 1374/7). Es müssen daher alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Aufhebung in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren ermittelt und in der Begründung des Aufhebungsbescheides festgestellt werden (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Wien 1980, S 714).