Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1984

Geschäftszahl

82/16/0105

Rechtssatz

Die Rechtskraft einer Berufungsvorentscheidung tritt erst mit ungenütztem Ablauf der einmonatigen Frist zur Stellung des Vorlageantrages ein (Hinweis E 21.4.1976, 1931/74).