Verwaltungsgerichtshof
18.10.1984
82/16/0038
GRS wie 0619/51 B 28. März 1952 RS 1
Ausführungen in Widerlegung des Beschwerdevorbringens darüber, daß der VwGH kein Parteiengehör zu wahren hat, wenn er die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus anderen als den im Bescheid angeführten Gründen für gegeben erachtet. (Daher: Auch keine Wiederaufnahme)