Verwaltungsgerichtshof
15.12.1983
82/15/0166
"Offenlegen" bedeutet, der Abgabenbehörde ein richtiges, umfassendes und klares Bild von den für die Entscheidung maßgeblichen Umständen zu verschaffen. Dabei sind auch diffizile Gestaltungen eines unterschiedliche rechtliche Beurteilungen zulassenden Vorganges bekannt zu geben. Bloß zu vermutende Tatsachen stellen hingegen keine der Behörde schon bekannte Tatsachen dar (Hinweis E 8.9.1983, 81/15/0033).