Verwaltungsgerichtshof
13.10.1983
82/15/0091
GRS wie 1881/75 E 30. März 1976 VwSlg 4960 F/1976 RS 1
Aus dem Gesetz läßt sich nicht folgern, daß die Entrichtung selbst zu berechnender Abgaben niemals unbillig ist. Es kommt vielmehr auch bei diesen Abgaben auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Allerdings kann es zutreffen, daß der Nichtentrichtung selbst zu berechnender Abgaben bei der Gewährung einer Nachsicht - insbesondere im Ermessensbereich - ein anderes Gewicht zukommt als bei anderen Abgaben.