Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1983

Geschäftszahl

82/15/0070

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 5.11.1981, 3093/80).