Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1982

Geschäftszahl

82/15/0004

Rechtssatz

Ausführungen zur näheren Bezeichnung des erstinstanzlichen, in Berufung gezogenen Bescheides in Abgabensachen im Spruch der Berufungsentscheidung bedarf es nur dann, wenn dies zur Abgrenzung von anderen erstinstanzlichen Erledigungen erforderlich erscheint. Hingegen ist die Wiedergabe des Berufungsantrages und der Gesetzesbestimmungen, auf die sich der Berufungswerber in seiner Berufung gestützt hat, im Spruch der Berufungsentscheidung stets entbehrlich.