Verwaltungsgerichtshof
04.10.1983
82/14/0317
GRS wie 82/14/0023 E 25. Jänner 1983 VwSlg 5750 F/1983 RS 2
Unter Mißbrauch iSd Paragraph 22, BAO ist eine rechtliche Gestaltung zu verstehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; es ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre. Können daher beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist jedenfalls ein Mißbrauch auszuschließen (Hinweis auf Doralt - Ruppe, Grundriß des österr Steuerrechts römisch II, 133 f; E 24.11.1982, 81/13/0021).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
82/14/0328
82/14/0327
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140317.X05