Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1983

Geschäftszahl

82/14/0317

Rechtssatz

Die Geheimhaltungspflicht wird nicht verletzt, wenn die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen befugt ist. Dies trifft zu, wenn die Offenbarung oder Verwertung der Durchführung eines Abgabenverfahrens dient und die Abgabenbehörde einem Dritten lediglich im Rahmen des Notwendigen Einblick in die Verhältnisse der geschützten Person verschafft.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

82/14/0328

82/14/0327

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1982140317.X03