Verwaltungsgerichtshof
04.10.1983
82/14/0317
Die Geheimhaltungspflicht wird nicht verletzt, wenn die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen befugt ist. Dies trifft zu, wenn die Offenbarung oder Verwertung der Durchführung eines Abgabenverfahrens dient und die Abgabenbehörde einem Dritten lediglich im Rahmen des Notwendigen Einblick in die Verhältnisse der geschützten Person verschafft.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
82/14/0328
82/14/0327
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140317.X03