Verwaltungsgerichtshof
04.10.1983
82/14/0317
Die Berufungsbehörde entspricht der Verpflichtung, die Partei zur Berufungsverhandlung vorzuladen, wenn sie den ausgewiesenen steuerlichen Vertreter der Partei ladet. Soll der Verhandlung ein weiterer Vertreter der Partei beigezogen werden, so hat dies der ausgewiesene Vertreter (oder die Partei selbst) in die Wege zu leiten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
82/14/0328
82/14/0327
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140317.X01