Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.1983

Geschäftszahl

82/14/0317

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde entspricht der Verpflichtung, die Partei zur Berufungsverhandlung vorzuladen, wenn sie den ausgewiesenen steuerlichen Vertreter der Partei ladet. Soll der Verhandlung ein weiterer Vertreter der Partei beigezogen werden, so hat dies der ausgewiesene Vertreter (oder die Partei selbst) in die Wege zu leiten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

82/14/0328

82/14/0327

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1983:1982140317.X01