Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1985

Geschäftszahl

82/14/0312

Rechtssatz

Schränkt ein Steuerpflichtiger seine betriebliche Tätigkeit in einer Weise ein, daß ihr im Vergleich zur bisher ausgeübten Tätigkeit praktisch keine Bedeutung mehr beizumessen ist, und kann auch nicht erwartet werden, daß die bisherige Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt wiederum aufgenommen wird, so liegt eine Betriebsaufgabe vor.