Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.1982

Geschäftszahl

82/14/0253

Rechtssatz

Eine Tätigkeit deren Schwergewicht in der Erstellung von Gutachten für Klienten zwecks Vorlage bei Banken und Bürgschaftseinrichtungen (Haftungsträgern) zur Erlangung von Krediten und Haftungsübernahmen besteht, begründet für sich allein noch keine Ähnlichkeit mit der Berufstätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders.