Verwaltungsgerichtshof
05.10.1982
82/14/0253
Eine Tätigkeit deren Schwergewicht in der Erstellung von Gutachten für Klienten zwecks Vorlage bei Banken und Bürgschaftseinrichtungen (Haftungsträgern) zur Erlangung von Krediten und Haftungsübernahmen besteht, begründet für sich allein noch keine Ähnlichkeit mit der Berufstätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders.