Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1983

Geschäftszahl

82/14/0247

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens (Paragraphen 76, ff BewG) tritt an die Stelle des "Feststellungszeitpunktes" jener "Veranlagungszeitpunkt" iSd Paragraphen 12, - 14 VermStG, auf den das steuerpflichtige Vermögen zu ermitteln ist (Hinweis E 20.12.1957, 3147/55 VwSlg 1745 F/1957).