Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1983

Geschäftszahl

82/14/0247

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß bei einem Übergang von der Einnahmen-Ausgabenrechnung auf den Betriebsvermögensvergleich nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1972 mit Beginn des Kalenderjahres 1980 die auf den Übergangsgewinn entfallende Einkommensteuer bei der Veranlagung der Vermögensteuer (Ermittlung des Gesamtvermögens) zum 1.1.1980 noch nicht als Schuld berücksichtigt werden kann .