Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1983

Geschäftszahl

82/14/0208

Rechtssatz

Der Absolvent einer HTL (Maschinenbau und Kraftfahrzeugbau) ist durchaus imstande, eine einem Ziviltechniker ähnliche (freiberufliche) Tätigkeit zu entfalten. Beschäftigt er sich mit der Erstellung von Gutachten, ist anhand der Gutachten zu prüfen, ob für ihre Erstellung die Kenntnisse eines Mechanikermeisters genügen oder darüber hinausgehende Kenntnisse erforderlich sind. - Maßgebend ist nicht die formale Befähigung, sondern die tatsächliche Tätigkeit, die ein Steuerpflichtiger ausübt (Hinweis auf VJ).