Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1984

Geschäftszahl

82/14/0165

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

83/14/0238

Besprechung in:

ÖStZ 1988/3, S 27;

Rechtssatz

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist zur Stellungsnahme zu einer Anfrage gem Paragraph 41, Absatz eins, VwGG wird gegenstandlos, wenn die Anfragebeantwortung noch vor der Entscheidung beim Verwaltungsberichtshof einlangt, weil es einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht verwehrt ist, rechtliche Überlegungen ist zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorzubringen. Allerdings trägt nach Ablauf einer im Zusammenhang mit einer Anfrage gem Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 gesetzten Frist die Partei das Risiko, dass der Verwaltungsgerichtshof noch vor Abgabe der Stellungnahme entscheidet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1982140165.X01