Verwaltungsgerichtshof
01.03.1983
82/14/0156
Einbaumöbel und Decken und Wandverkleidungen aus Holz in Hotelräumen können in wirtschaftlicher Betrachtungsweise und nach der Verkehrsauffassung dementsprechend technisch vom Gebäude (der Gebäudesubstanz) getrennt werden; sie dienen auch einem besonderen Zweck, nämlich der Wohnlichmachung der Räume. Daher sind sie als selbständig bewertbare bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln.
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140156.X02