Verwaltungsgerichtshof
01.03.1983
82/14/0156
Bei der Beurteilung, ob einzelne Gegenstände als Teil eines Gebäudes den für Gebäude geltenden Vorschriften über die vorzeitige Abschreibung unterliegen oder wie bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln sind, kommt es darauf an, ob die Gegenstände nach den Grundsätzen über die Bilanzierung selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter sind oder nicht.
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140156.X01